§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Einsatzlehre,
§ 6 Abs. 2 GBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
§ 16 Abs. 3 MBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer:
§ 28 Abs. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Staats- und Verfassungsrecht,