§ 8 GDolmG
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
(1)
Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
1.
durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
2.
unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
3.
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
4.
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
5.
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.