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Gemeinden, in deren Gebiet eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb im Sinne des § 5 Absatz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes zugelassen ist (Standortgemeinden), erhalten einen Anteil von
15 Prozent der Spielbankabgabe (§ 14 des Saarländischen Spielbankgesetzes),
15 Prozent der weiteren Leistung (§ 15 Absatz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes) und
15 Prozent der Gewinnabgabe (§ 15 Absatz 2 des Saarländischen Spielbankgesetzes).