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Den Standortgemeinden wird der Anteil an der Spielbankabgabe nach Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast und der Anteil an der weiteren Leistung in monatlichen Teilbeträgen überwiesen, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats der Anteil für den vorangegangenen Monat. Nach Ablauf des Jahres wird die vorgenommene Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast korrigiert und den Standortgemeinden der jeweilige Anteil bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres überwiesen.
Der Anteil der Standortgemeinden an der Gewinnabgabe ist ihnen zwei Monate nach ihrer Anmeldung und Entrichtung zu überweisen.