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Für die individuelle Prüfungsleistung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Prüfungslisten (§ 8) sowie die Niederschriften der Präsentations- und Projektprüfung zur Einsicht bereitzuhalten:
Die für die individuelle Prüfungsleistung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
Die individuelle Prüfungsleistung ist von den Prüferinnen und Prüfern schriftlich oder elektronisch vorzubereiten. Hierbei sind die von der Schulaufsichtsbehörde gegebenen Hinweise zu beachten.