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Bei der Durchführung der individuellen Prüfungsleistung ist eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender der Prüfungskommission (§ 7) anwesend.
Die individuelle Prüfungsleistung in Form der mündlichen Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 15 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt für alle Schülerinnen und Schüler 20 Minuten und zählt nicht zur Prüfungsdauer. Die Dauer einer individuellen Prüfungsleistung mit praktischen Elementen soll drei Zeitstunden nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für diese individuelle Prüfungsleistung kann abweichend von Satz 2 verlängert werden.
Die mündliche Prüfung in einer Fremdsprache wird grundsätzlich in einer Gruppe von zwei Schülerinnen und Schülern durchgeführt; eine mündliche Prüfung mit praktischen Elementen kann in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.
Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Prüfungsgespräch stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Eine besondere Lernleistung kann in einer Gruppe von bis zu drei Schülerinnen und Schülern erbracht werden. Dabei ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
Die Mitglieder des Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die individuelle Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf der individuellen Prüfungsleistung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der individuellen Prüfungsleistung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Abschnitt VI Abschluss der Prüfung