Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Klassenbücher,
die Prüfungslisten (§ 30),
die Niederschriften über die nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 5 sowie über die nach § 34 Absatz 4 durchzuführenden Klassenkonferenzen,
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (zum Beispiel Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.