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Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Klassenbücher und die Listen mit den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten,
die Prüfungslisten (§ 8),
die Niederschrift über die gemäß § 15 vor der mündlichen Prüfung abzuhaltende Klassenkonferenz sowie
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Wandtafeln, Karten, Werkzeuge, Material, Computer usw.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
Mündliche Prüfungen sind vom Prüfer/von der Prüferin schriftlich oder elektronisch vorzubereiten. Hierbei sind die von der Schulaufsichtsbehörde gegebenen Hinweise zu beachten.