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Der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) wird grundsätzlich durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen , Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 2024 (Amtsbl. I S. 136), in der jeweils geltenden Fassung.
Schülerinnen und Schüler, von denen zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 erwerben können, werden spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in die höhere Anspruchsebene eingestuft und nehmen an der gestreckten Abschlussprüfung nicht oder nicht weiter teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen in den Absätzen 3, 4 und 6 ohne Berücksichtigung der Gesamtprüfungsleistung.
Der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) wird zuerkannt, wenn die Leistungen in allen Fächern und die Gesamtprüfungsleistung mit mindestens 04 Punkten bewertet wurden. Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
Für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) gelten folgende Ausgleichsregelungen:
Höchstens vier mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen der Fächergruppe II können ausgeglichen werden mit einem Durchschnitt von 04 Punkten in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
Höchstens drei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen der Fächergruppe II und zusätzlich höchstens eine mit weniger als 04 Punkten, von 00 Punkten verschiedene Leistung in der Fächergruppe I oder der Gesamtprüfungsleistung können ausgeglichen werden mit einem Durchschnitt von 04 Punkten in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung und zusätzlich einem Durchschnitt von 04 Punkten in der Fächergruppe I unter Einbeziehung der Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) nicht zuerkannt.
Auf Zeugnissen, mit denen der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) zuerkannt wird, wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aufgrund einer Gesamtdurchschnittspunktzahl. Die Gesamtdurchschnittspunktzahl wird nach Maßgabe der Anlagen 4.9 bis 4.12 aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen aller Fächer des Pflicht- und Profilbereichs sowie der Gesamtprüfungsnote errechnet. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Dabei werden die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).