Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) wird grundsätzlich durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574) in der jeweils geltenden Fassung.
Schülerinnen und Schüler, von denen zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 erwerben können, werden spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in die höhere Anspruchsebene eingestuft und nehmen abweichend von Absatz 1 nicht oder nicht weiter an der Abschlussprüfung zum Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen in den Absätzen 3, 4 und 6 ohne Berücksichtigung der Gesamtprüfungsleistung.
Der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses werden die Leistungsbeurteilungen in den nachgenannten Unterrichtsfächern beziehungsweise Lernbereichen zugrunde gelegt: Der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) wird zuerkannt, wenn die Leistungen in allen Fächern und die Gesamtprüfungsleistung mit mindestens 04 Punkten bewertet wurden. Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf unterschiedlichen Anspruchsebenen unterrichteten Fächer/Lernbereiche werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
Fächergruppe I:Mathematik und (nach zum Schulhalbjahr getroffener Wahl der Schülerin oder des Schülers) Deutsch oder Französisch
Fächergruppe II:die übrigen Fächer/Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs.
Für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) gelten folgende Ausgleichsregelungen :
Höchstens vier mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen der Fächergruppe II können ausgeglichen werden mit einem Durchschnitt von 04 Punkten in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
Höchstens drei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen der Fächergruppe II und zusätzlich höchstens eine mit weniger als 04 Punkten, von 00 Punkten verschiedene Leistung in der Fächergruppe I oder der Gesamtprüfungsleistung können ausgeglichen werden mit einem Durchschnitt von 04 Punkten in allen Fächern und zusätzlich einem Durchschnitt von 04 Punkten in der Fächergruppe I unter Einbeziehung der Gesamtprüfungsleistung.Die Leistungen aller auf unterschiedlichen Anspruchsebenen unterrichteten Fächer/Lernbereiche werden auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) nicht zuerkannt.
Auf Zeugnissen, mit denen der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) zuerkannt wird, wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote ergibt sich aufgrund einer Gesamtdurchschnittspunktzahl. Die Gesamtdurchschnittspunktzahl wird nach Maßgabe der Anlagen 5.18 bis 5.21 aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen aller Fächer des Pflicht- und Profilbereichs sowie der Gesamtprüfungsnote errechnet. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Dabei werden die Leistungen aller auf unterschiedlichen Anspruchsebenen unterrichteten Fächer/Lernbereiche auf Grundebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).