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In das Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin, der/die in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, ist durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk folgender Vermerk über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben.“
Verlässt ein Schüler/eine Schülerin die Realschule im Verlauf oder nach nicht erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10, so wird das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses herangezogen. In diesen Fällen setzt die Schule auf die Rückseite des Originals des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 folgenden Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben.“
Verlässt ein Schüler/eine Schülerin, den die Klassenkonferenz nicht in die Klassenstufe 10 versetzt hat, die Realschule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte Vermerk in das auf der Grundlage des Jahreszeugnisses zu erstellende Abgangszeugnis aufzunehmen, wenn die Nichtversetzung in die Klassenstufe 10 durch nicht ausreichende Leistungen in Fächern begründet ist, die in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang der Gemeinschaftsschule entweder nicht als Pflichtfächer erteilt werden, oder die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen. Für die Ermittlung der nicht ausreichenden Leistungen nach Satz 1 ist über die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde eine Durchschnittspunktzahl zu bilden, die auf eine Nachkommastelle gerundet wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Der so ermittelten Durchschnittspunktzahl wird eine Note nach dem Schlüssel von § 5 Absatz 2 zugeordnet. Waren die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Hauptschulabschlusses, die im Jahreszeugnis nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, ist der Vermerk über die Zuerkennung in dieses Jahreszeugnis aufzunehmen. Der Vermerk trägt das Datum seines Ausstellungstages, ist von dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Auf den Zeugnissen nach den Absätzen 1 bis 3, in denen ausgewiesen wird, dass der Schüler/die Schülerin den Hauptschulabschluss erworben hat, ist nach dem entsprechenden Vermerk folgender Vermerk zu ergänzen: „Die Durchschnittsnote beträgt ........ (..........Punkte).“ Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen aller Fächer. Vor der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die in Zeugnissen nach Satz 1 in den einzelnen Fächern ausgewiesenen, auf das Anforderungsniveau eines auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Punktzahlen nach der Tabelle in Anlage 7 dieser Verordnung in das Anforderungsniveau eines auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. In den Zeugnissen ist kenntlich zu machen, dass die bei den Fächern ausgewiesenen Punktzahlen sowie die sich daraus ergebenden Noten und die Durchschnittsnote einem unterschiedlichen Anforderungsniveau entsprechen.