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Die Schulaufsichtsbehörde weist den Gemeinschaftsschulstandorten ein Fremdsprachenangebot zu (1. Fremdsprache Englisch, 1. Fremdsprache Französisch oder beide Sprachen als 1. Fremdsprache).
Die Schülerinnen und Schüler lernen ab Klassenstufe 5 die beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch. Dabei ist eine der Sprachen die abschlussrelevante „1. Fremdsprache“. Die jeweils andere Fremdsprache wird in den Klassenstufen 5 und 6 zweistündig als grundständiges Fach mit allen Kompetenzbereichen unterrichtet und gemäß dem geltenden Leistungsbewertungserlass wie ein nicht schriftliches Fach bewertet und im Zeugnis als „Sprachbildender Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch)“ ausgewiesen.
Im Rahmen des Sprachbildenden Unterrichts/Fremdsprache (Englisch/Französisch) soll die Freude am Erlernen einer Fremdsprache geweckt und gefördert werden. Für Französisch in dem Sprachbildenden Unterricht gilt zudem, dass zahlreiche Angebote den Unterricht beleben sollen. Hierzu reichen die Schulen ein standortspezifisches Konzept ein, welches Angaben macht zu den geplanten Zusatzangeboten (zum Beispiel Austausche mit grenznahen Partnerschulen, Begegnungsangebote mit Fahrten und Aktionen jenseits der Grenze in Frankreich oder Luxemburg). Grundsätzlich soll die Fremdsprache in dem Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) unterrichtet werden. In begründeten Fällen kann in Abstimmung zwischen der Schulleitung, der Klassenlehrkraft und den Erziehungsberechtigten für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler in den beiden Stunden des Sprachbildenden Unterrichts/Fremdsprache (Englisch/Französisch) anstelle des Unterrichts in dieser weiteren Sprache Unterricht in Deutsch zur Deckung individueller sprachlicher Bedarfe der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; dies ist entsprechend zu dokumentieren. Im Kontext der individuellen Förderung können modulare Angebote in dem Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) vorgehalten werden. Ein Wechsel zurück in den Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) muss jederzeit möglich sein und ist anzustreben. Die Schule trägt grundsätzlich Sorge dafür, dass auch bei einer (temporären) Nichtteilnahme am Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) die Wahl der 2. Fremdsprache im Profilbereich ab der Klassenstufe 7 ermöglicht wird. Ist durch die individuelle Förderung im Einzelfall eine Notengebung im Sprachbildenden Unterricht/Fremdsprache (Englisch/Französisch) nicht möglich, erfolgt ein entsprechender Vermerk unter Bemerkungen im Zeugnis.
Die Schülerinnen und Schüler können als Profilfach ab der Klassenstufe 7 die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe bedeutsame „2. Fremdsprache“ wählen (Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung in der Fassung vom 6. Juni 2024 in der jeweils geltenden Fassung). Im Übrigen gelten die in § 9 Absatz 1 getroffenen Regelungen.