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Das Unterrichtsangebot beruht auf dem von der Kultusministerkonferenz für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse gesetzten Mindestrahmen, der von jeder Schule ausgefüllt werden muss. Es umfasst den Pflichtbereich, den Profilbereich ab Klassenstufe 7 und den Wahlbereich.
Fachstunden und Lehrplaninhalte können in benachbarte Klassenstufen verlagert werden, dabei ist das Erreichen der in den Lehrplänen für die Klassenstufen 6, 8, 9 und 10 formulierten Kompetenzen sicherzustellen. Dabei sollen diese auch in individualisierten und projektbezogenen Lernangeboten, im fach- oder fächerübergreifenden Lernen oder in einem Lernangebot mit einem hohen Praxisanteil erworben werden.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der standortspezifischen Gegebenheiten der Schule und ihrer pädagogischen Schwerpunktsetzung über folgende Möglichkeiten der Gestaltung der Stundentafel entscheiden:
Die in der Gesamtstundentafel der Klassenstufen 5 bis 10 (Anlage 1) angegebenen Stundenanteile können zur Umsetzung der Lehrplaninhalte im Rahmen der Flexibilisierung für individualisierte und/oder gruppenbezogene beziehungsweise fächerverbindende und praxisorientierte Lernangebote genutzt werden. Die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten, insbesondere auch im Hinblick auf die Anerkennung der Abschlüsse.
Fächer können innerhalb des Schuljahres epochal unterrichtet werden.
Lernbereiche können modularisiert angeboten werden, auch jahrgangsübergreifend.
Die Einrichtung fachübergreifender Lernbereiche (zum Beispiel „Freie Arbeit und/oder Übung“ oder „Individuelle Lernzeit“), die den Fachunterricht durch individualisierte und/oder gruppenbezogene Lern- und Übungsangebote auflösen, um auf die unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Lerninteressen der Schülerinnen und Schüler durch freie Formen des schülerorientierten Lernens einzugehen, ist möglich. Die Themenangebote und Themenwahlen der Schülerinnen und Schüler orientieren sich an den Anforderungen der Lehrpläne der diesen Lernbereich zusammenfassenden Einzelfächer.
In den Klassenstufen 5 bis 10 können für fächerverbindende Projekte (Einzelprojekte, Projekttage, Projektwochen) Stunden mehrerer Fächer für einen festzulegenden Zeitraum zusammengefasst werden.
In den Klassenstufen 5 und 6 werden in der Klassenratsstunde wichtige Themen besprochen, die die Schülerinnen und Schüler aktuell beschäftigen, Probleme geklärt sowie Organisatorisches vereinbart. Schülerinnen und Schüler üben durch möglichst selbstständige Gestaltung dieser Stunde demokratisches Handeln ein und erweitern dadurch neben ihrer Sozialkompetenz auch andere grundlegende Kompetenzen. In den Klassenstufen 7 bis 10 kann mit Zustimmung der Schulkonferenz gegebenenfalls durch entsprechende Erweiterung der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten eine Klassenratsstunde pro Woche vorgesehen werden, die Schülerinnen und Schüler auch an Schulentwicklungsprozessen partizipieren lässt. In allen Klassenstufen sollen die Themenstellungen der Klassenratsstunde mit Inhalten des Faches Gesellschaftswissenschaften verknüpft werden; dies soll in Zusammenarbeit zwischen Klassenlehrkraft und der Fachlehrkraft für Gesellschaftswissenschaften erfolgen.
Durch die Zusammenfassung von Einzelfächern zu den interdisziplinären Fächern Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften wird die Möglichkeit von fächerverbindendem und/oder projektorientiertem Unterricht gefördert. Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler zu vernetztem und ganzheitlichem Denken befähigt. Für den gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht gilt, dass die integrative Unterrichtung des interdisziplinären Faches Gesellschaftswissenschaften bis Ende der Klassenstufe 10 erfolgt.
Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Ist dies der Fall, ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, verpflichtend (§ 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes).