Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anwärter hat mindestens sechs schriftliche oder zeichnerische Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes zu fertigen. Vom Anwärter während der Ausbildung bearbeitete Vorgänge können als Leistungsnachweis verwandt werden. Die Ausbildungsabschnitte bzw. -teilabschnitte, in denen die Arbeiten anzufertigen sind, werden im Ausbildungsplan festgelegt. Die Themen der Arbeiten werden durch den jeweiligen Leiter der Ausbildungsstelle gestellt. Die Arbeit ist durch den Leiter der Ausbildungsstelle mit einer der in § 23 Abs. 2 aufgeführten Noten zu bewerten, mit dem Anwärter zu besprechen und sodann dem Ausbildungsleiter vorzulegen.