Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Neben der praktischen Ausbildung werden die Anwärter in einem Fachlehrgang mit Schwerpunkt auf den Gebieten des Verwaltungsrechts (Dauer 6 Monate) unterrichtet.
§ 9 GemVwgtDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen