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Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Zur Berechnung der Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Prüfung (§ 19 Abs. 2) zweifach, die Note der mündlichen Prüfung (§ 21 Abs. 2) einfach anzusetzen. Die Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes können wertend berücksichtigt werden.
Für das Gesamturteil gelten folgende Noten: 12,5 bis 15 Punkte = sehr gut9,5 bis 12,49 Punkte = gut6,5 bis 9,49 Punkte = befriedigend3,5 bis 6,49 Punkte = ausreichend0,5 bis 3,49 Punkte = mangelhaft0 bis 0,49 Punkte = ungenügend Bei einer Gesamtnote von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsnote ist in einer vollen Punktzahl auszudrücken.
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.