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Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
Es sind vier Prüfungsaufgaben aus den in Anlage 5 genannten Themen für die schriftliche Arbeit zu stellen. Die Prüfungsarbeiten sind an vier aufeinander folgenden Tagen zu fertigen. Für die Bearbeitung von drei Prüfungsaufgaben ist eine Zeit von je fünf Stunden, für die vierte Prüfungsaufgabe eine Zeit von vier Stunden anzusetzen.
Einem schwer behinderten Prüfling ist auf Antrag die seiner körperlichen Behinderung angemessene Erleichterung zu gewähren,