Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
Die Ermittlung des Gesamtergebnisses erfolgt durch Errechnung der Durchschnittsnote bis auf zwei Dezimalstellen aus den Endnoten nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 sowie nach § 23 Abs. 3. Das Gesamtergebnis lautet: sehr gut 12,50 bis 15 Punkte, gut 9,50 bis 12,49 Punkte, befriedigend 6,50 bis 9,49 Punkte, ausreichend 3,50 bis 6,49 Punkte, mangelhaft 0,50 bis 3,49 Punkte, ungenügend 0 bis 0,49 Punkte,