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Die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist schriftlich oder elektronisch zu protokollieren und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferinnen- und Prüferdelegation zu unterschreiben. Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist schriftlich oder elektronisch zu protokollieren und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannte handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Die Protokolle sind der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Die Mitteilung über eine bestandene Prüfung erfolgt schriftlich. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am letzten Tag der Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen. In diesem Fall teilt die zuständige Stelle dem Prüfling unverzüglich das Bestehen oder Nichtbestehen mit.