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Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und bei minderjährigen Prüflingen seine gesetzlichen Vertreter vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 27 Absatz 2).
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung