GerüstAöAufArbb2V SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 GerüstAöAufArbb2V SLUrlaubZweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gerüstbauhandwerk Vom 1. April 2026 § 6§ 8 (1)Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.(2)Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel. § 6§ 8