GerüstAöAufArbb2V SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 GerüstAöAufArbb2V SLZusätzliches UrlaubsgeldZweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gerüstbauhandwerk Vom 1. April 2026 § 7§ 9 Das Urlaubsentgelt für den Jahresurlaub nach § 7 beträgt 11,4 % des Bruttolohns. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 % des Urlaubsentgelts. § 7§ 9