Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Arbeitnehmer erhält für jeden Urlaubstag ein Urlaubsentgelt von 1/65 des Gesamtverdienstes der letzten abgeschlossenen 13 Wochen bzw. drei Monate sowie 50% des Urlaubsentgeltes als zusätzliches Urlaubsgeld.
Bei Angestellten, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämien beziehen, gilt folgende Regelung: Das Entgelt besteht aus dem Fixum, ohne einen im Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesen sowie für sonstige infolge des Urlaubs ersparte Aufwendungen, der Provision und ständiger Verkaufsprämie. Die Letzteren werden ermittelt, indem für jeden Urlaubstag 1/250 der während der letzten zwölf Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der entsprechende Durchschnittssatz aus der seit Beginn der Tätigkeit gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie zu bilden.
Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt: Spesen, Fahrtkostenersatz, einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld).
Liegt bei Urlaubsbeginn noch keine Betriebszugehörigkeit von 13 abgerechneten Wochen bzw. drei Monaten vor, so ist die Berechnung auf der Grundlage der vorhandenen Beschäftigungszeit, unter entsprechender Kürzung des Divisors, vorzunehmen.