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Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.
Der Bund kann den Ländern für besonders bedeutsame Investitionen unter den Voraussetzungen des Artikels 104a Abs. 4 des Grundgesetzes Finanzhilfen für…
Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der…
Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu…
Mit Finanzhilfen des Bundes werden Investitionsaufgaben der Länder und Gemeinden gefördert, die ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes nicht den…
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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