GleiBStiftG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GleiBStiftGStiftungszweckGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung § 1§ 3 Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland. § 1§ 3