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Diese Verordnung gilt für die Durchführung Abschnitt 2 Frauenbeauftragte und Stellvertretung
der Wahl oder Bestellung
der Frauenbeauftragten nach § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis Absatz 3 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes,
der Gesamtfrauenbeauftragten nach § 22a Absatz 1 und 4 des Landesgleichstellungsgesetzes und
der gemeinsamen Frauenbeauftragten der Schulformen nach § 22b Absatz 1 und 3 des Landesgleichstellungsgesetzes sowie
der Bestellung ihrer jeweiligen Stellvertretungen nach § 22 Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes sowie § 22a Absatz 4 und § 22b Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes.