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Bei den obersten Landesbehörden im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes kann aus dem Kreis aller in ihrem Geschäftsbereich amtierenden Frauenbeauftragten und amtierenden Gesamtfrauenbeauftragten, die jeweils die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, eine Gesamtfrauenbeauftragte gewählt werden.
Im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann für die dienststellenübergreifenden Angelegenheiten der Finanzämter eine Gesamtfrauenbeauftragte gewählt werden.