Wahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Für die Wahl oder Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten sowie die Bestellung ihrer Stellvertretung gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 21 bis 26 nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 20 GleichstGWBV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen