Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der erstmaligen Wahl der Frauenbeauftragten nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann der Wahlvorstand abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 spätestens zwei Wochen vor der Wahl bestellt werden.
Die erstmalige Wahl der Gesamtfrauenbeauftragten nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann bereits vor der nächstfolgenden Wahl der Frauenbeauftragten durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Wahlvorstand abweichend von § 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 spätestens zwei Wochen vor der Wahl zu bestellen. § 23 bleibt unberührt. Die Gesamtfrauenbeauftragte und ihre Stellvertretung bleiben bis zur nächstfolgenden Wahl der Gesamtfrauenbeauftragten im Amt.