§ 10 GntVDDVCSVDV
Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde
über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.
In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
das erforderliche Allgemeinwissen,
die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,
das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und
die erforderliche Leistungsmotivation.
Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:
für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und
für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.