§ 21 GntVDDVCSVDV
Täuschung
(1)
Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2)
Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.