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Die schriftliche Prüfung gegebenenfalls mit fach-/sportpraktischem Prüfungsteil erstreckt sich auf die beiden als L-Kurs belegten Fächer des Schülers/der Schülerin (1. und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von dem Schüler/der Schülerin nach Maßgabe von § 34 benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach).
Ist Bildende Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel schriftliches Prüfungsfach, so kann die schriftliche Prüfung nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach einen fachpraktischen Prüfungsteil enthalten.
Ist eines der schriftlichen Prüfungsfächer das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach Sport, so ist neben der schriftlichen Prüfung in Sporttheorie eine sportpraktische Prüfung verbindlich. Kann ein Schüler/eine Schülerin ausweislich eines amtsärztlichen Attestes auch den ihm/ihr gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 eingeräumten Nachtermin für die sportpraktische Prüfung aus Gründen, die von ihm/ihr nicht zu vertreten sind, nicht wahrnehmen, so muss er/sie für jede ausgefallene sportpraktische Teilprüfung an einer mündlichen Ersatzprüfung teilnehmen. Sie erstreckt sich auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten in der Hauptphase, in denen das entsprechende Bewegungsfeld/die entsprechende Sportart Gegenstand des Unterrichts war.