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Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in den auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüften Fächern 270 Minuten, in den auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern bei vierstündigen Fächern 225 Minuten, bei drei- und bei zweistündigen Fächern 180 Minuten. In diesen Zeiten können Zeiten für fachpraktische Anteile enthalten sein. Für Fächer, in denen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für die Allgemeine Hochschulreife vorliegen, können abweichende Regelungen gelten. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bearbeitungszeit verlängern, wenn zur Bearbeitung der gestellten Aufgaben das Lesen umfangreicher Texte oder in einem naturwissenschaftlichen Fach die Durchführung von Experimenten erforderlich oder in den Fächern Bildende Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe zu lösen ist.
Die Prüfungsaufgaben erwachsen aus den Lernzielen und den Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt sein, dass sie dem Schüler/der Schülerin Gelegenheit geben, durch seine/ihre Prüfungsarbeit zu zeigen, in welchem Maße er/sie die von ihm/ihr erwarteten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Prüfungsfaches beherrscht und in der Lage ist, eine gestellte Aufgabe sachbezogen und angemessen in selbständiger Arbeit zu lösen. Bei der Stellung der Prüfungsaufgabe sind die unterschiedlichen Anforderungen für das als G-Kurs und das L-Kurs unterrichtete Fach angemessen zu berücksichtigen.