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Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt der Schüler/die Schülerin die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 35, so ist er/sie zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Oberstufe verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekanntgegeben. Ist ein Schüler/eine Schülerin nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet der Schulleiter/die Schulleiterin ihn/sie - bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten - unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe. b) Schriftliche Prüfung, fach-/sportpraktische Prüfung