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Der Schüler/Die Schülerin wählt seine/ihre fünf Prüfungsfächer (§ 28), davon vier schriftliche Prüfungsfächer und ein mündliches Prüfungsfach, gemäß den folgenden Maßgaben: Unter den fünf Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Kernfächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache sowie mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 17 Abs. 1 sein. Ein Fach kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn Allgemeine Prüfungsanforderungen für das Fach vorliegen und es in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt war. Höchstens eines der Prüfungsfächer ist ein zweistündig unterrichtetes Fach. Das zweistündig unterrichtete Fach Sport und das Seminarfach sind keine Prüfungsfächer. Aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld können höchstens zwei Fächer als Prüfungsfächer benannt werden.
Schriftliche Prüfungsfächer können sein Unter den schriftlichen Prüfungsfächern sind die beiden als L-Kurs belegten Fächer (1. und 2. Prüfungsfach). In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist somit auch das berufliche Profilfach als eines der beiden als L-Kurs unterrichteten Fächer verbindliches schriftliches Prüfungsfach. Als weitere schriftliche Prüfungsfächer wählt der Schüler/die Schülerin aus dem Kreis der auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer mit Ausnahme des zweistündig unterrichteten Fachs Sport und des Seminarfachs sein/ihr 3. und 4. Prüfungsfach unter Beachtung der Maßgaben von Absatz 1.
aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Bildende Kunst, Musik, Darstellendes Spiel,
aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Erdkunde, Geschichte, Politik, das zweistündig unterrichtete Fach Wirtschaftslehre,
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik,
die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik, Philosophie sowie das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach Sport.
Weiter benennt der Schüler/die Schülerin das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach). Mündliches Prüfungsfach kann unter den Maßgaben von Absatz 1 jedes Fach sein, für das Allgemeine Prüfungsanforderungen vorliegen, das nicht bereits als schriftliches Prüfungsfach gewählt und in der gymnasialen Oberstufe durchgehend unterrichtet wurde.
Nach Ausgabe des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reicht der Schüler/die Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 über den Tutor/die Tutorin beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission seine/ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat der Schüler/die Schülerin sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen. Werden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.
Der Schüler/Die Schülerin weist mit der Meldung nach, dass er/sie die in § 35 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat und benennt seine/ihre Prüfungsfächer.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3., 4. und das 5. Prüfungsfach im Rahmen der Vorgaben neu bestimmt werden, sofern alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, über deren Vorliegen erneut entschieden wird.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die sich aus Gründen, die er/sie zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss gemäß § 21 Abs. 1 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen.