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Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder genehmigt.
Werden der Schulaufsichtsbehörde Aufgaben von den Schulen vorgeschlagen, so sind ihr in jedem Fall mehr Aufgaben bzw. Aufgabengruppen zur Auswahl vorzulegen, als später die Schülerin bzw. der Schüler zur Bearbeitung und ggf. Auswahl erhält. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch andere Aufgaben stellen.
Den Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der Aufgabenstellerin bzw. dem Aufgabensteller eine Beschreibung der von den Schülerinnen und Schülern erwarteten Leistungen einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien beigegeben. Dabei sind von der Schulaufsichtsbehörde gegebene Hinweise für die Bewertung zu beachten und auf die gestellten Aufgaben anzuwenden.
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von der Schülerin bzw. vom Schüler zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Sie sollen eine selbstständige Lösung erfordern. Jede vorzeitige Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. In den Schulen dürfen die Umschläge erst am Tag der Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge am Kalendertag vor der Prüfung zu öffnen.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Leistungskursen mindestens 240, höchstens 300 Minuten, in Grundkursen mindestens 180, höchstens 240 Minuten nach Regelung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die hier angegebenen Maximalzeiten dürfen, wenn es zum Zweck des Lesens umfangreicher Texte, zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist, auf Antrag um höchstens 60 Minuten durch die Schulaufsichtsbehörde erweitert werden.