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Hinsichtlich der Prüfungsanforderungen, des Umfangs der Prüfungsaufgaben und hinsichtlich der Bearbeitungszeit finden die §§ 9 und 10 der Verordnung – Prüfungsordnung – über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums vom 8. Februar 1989 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Im Übrigen gelten die §§ 38 bis 41.