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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 12 Absatz 8) stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters fest, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen ist; die Feststellungen der Klassenkonferenz über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedürfen der Bestätigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn ein Prüfling in den beiden schriftlich geprüften Fächern eine unter „ausreichend“ liegende Note erhalten hat. In allen anderen Fällen ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Im Fall der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Hauptschulabschlussprüfung nicht bestanden.
Über die Zulassungskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.