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Erfüllt der Schüler/die Schülerin die in § 44 genannten Voraussetzungen, so ist er/sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Konferenz der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekanntgegeben. Hat der Schüler/die Schülerin die Abiturprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt der Schulleiter/die Schulleiterin ihm/ihr und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.