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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 16) entscheidet die Abiturprüfungskommission, ob der Prüfling zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung die Leistungen in mehr als einem Fach mit „ungenügend“ oder in mehr als zwei Fächern nicht mit mindestens „ausreichend (04 Punkte)“ bewertet wurden. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ebenfalls zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung die Leistungen in einem Fach mit „ungenügend“ und in einem weiteren Fach mit „mangelhaft“ bewertet wurden. Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. Unmittelbar nach der Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung teilt einer/eine der Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen, bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten, die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
Ein Prüfling, der die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auf Antrag zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an der mündlichen Prüfung gemäß § 20 teilnehmen, wenn seine Leistungen in der schriftlichen Prüfung in nicht mehr als einem Fach mit „ungenügend“ und in mindestens einem Fach mit „ausreichend (04 Punkte)“ bewertet wurden.