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Die Gutachterausschüsse leiten die Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 in Verbindung mit Anlage 3 grundsätzlich für ihren Zuständigkeitsbereich ab. Ist aufgrund nicht ausreichenden Datenmaterials keine alleinige Produktableitung für den eigenen Zuständigkeitsbereich möglich, ermitteln sie die Datenbasis zur Produktableitung und werten die Datenbasis, soweit das entsprechend erweiterte Datenmaterial dazu ausreicht, gemeinschaftlich aus. Solche gemeinschaftlichen Auswertungen werden auch als regionale Auswertung bezeichnet. Regionen, Datenauswertung und Datenaustausch hierzu werden, soweit eine regionale Auswertung vorgesehen ist, von den betreffenden Gutachterausschüssen gemeinschaftlich, unter Einbeziehung des Oberen Gutachterausschusses, festgelegt.
Der Obere Gutachterausschuss leistet überregionale Auswertungen und Veröffentlichungen nach Teil 3 Abschnitt 3 in Verbindung mit Anlage 3 und nach weiteren Rechtsvorschriften und stellt die Ergebnisse bereit. Solche überregionalen Auswertungen und Veröffentlichungen werden auch als überregionale Statistiken bezeichnet. Überregionale Statistiken sind insbesondere landesweite Grundstücksmarktberichte nach § 42, länderübergreifende Grundstücksmarktberichte nach § 43, der Häuserpreisindex nach dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung und die Kaufwertestatistik für Bauland und landwirtschaftliche Flächen nach dem Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung. Er erteilt des Weiteren bei überregionalen Anfragen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 34. Solche Auskünfte auf überregionale Anfragen werden auch als überregionale Auskünfte bezeichnet. Datenauswertung und Datenselektion erfolgen vorzugsweise automatisiert und unter Verwendung der Zentralen Kaufpreissammlung. Benötigte Daten, die nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind, ruft der Obere Gutachterausschuss nach § 48 Absatz 3 bei den Gutachterausschüssen ab.
Berichtsjahr für Statistiken über die Leistungserbringung der Gutachterausschüsse ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Weitere Ausführungen dazu werden in dem Erhebungsstandard nach § 33 Absatz 3 gemacht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 mit Ausnahme des landesweiten Grundstücksmarktberichtes,…
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss tauschen gemäß § 25 Absatz 1 und 3, § 37 Absatz 3 und § 48 Absatz 3 der…
Die Nutzung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten unterliegt je nach Nutzungsart und -umfang einer Lizenzierung entsprechend dieser Verordnung durch…
bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sowie Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen durch…
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen…
Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung und dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.