Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die örtlichen Grundstücksmarktberichte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, nach Anlage 7 gefertigt, bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Inhalte und Gestaltung der Grundstückmarkberichte stimmen die Gutachterausschüsse gemeinschaftlich nach § 24 untereinander ab.
Unterjährige Trendmeldungen nach Anlage 3 werden prinzipiell angestrebt und nach Bedarf und fachlicher Erfordernis geleistet.
§ 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Für die örtlichen Grundstücksmarktberichte gilt § 37 Absatz 5 entsprechend, für die unterjährigen Trendmeldungen § 39 Absatz 3.
Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Marktwert eines Grundstücks oder Gebäudes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung…
§ 37 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 37 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten nach…
§ 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend. Abschnitt 4 Bewertungen
Zustandsfeststellungen werden erstattet nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuches oder nach § 37 Absatz 4 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.