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Die Schülerinnen und Schüler des Schulbezirks beziehungsweise des Einzugsbereichs der jeweiligen Schule sind bei entsprechendem Wunsch der Erziehungsberechtigten vorrangig aufzunehmen.
Bei Überschreitung der Aufnahmekapazität regelt bei Gebundenen Ganztagsschulen im Bereich der Grundschulen und der Förderschulen in kommunaler Trägerschaft der Schulträger das Auswahlverfahren unter Beachtung der in § 33 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Schulordnungsgesetzes geregelten Grundsätze durch Satzung, die der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. Je nach Aufnahmekapazität können diese Schulen auch von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die nicht aus dem Schulbezirk der Schule stammen; hinsichtlich des Auswahlverfahrens gilt Satz 1 entsprechend. Für Gebundene Ganztagsschulen im weiterführenden Schulbereich findet die Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemein bildende Schulen (Aufnahmeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999 (Amtsbl. S. 1618), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Aufnahme in Ganztagsklassen an weiterführenden Schulen findet die Aufnahmeverordnung entsprechende Anwendung.
Beim Überwechseln einer Schülerin oder eines Schülers in eine Gebundene Ganztagsschule gilt § 5 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.