§ 5 ASchO
Ein Schulwechsel darf außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Schuljahresende oder zum Schulhalbjahr erfolgen; § 19 Abs. 3 SchoG bleibt unberührt.
Wechselt ein Schüler die Schule oder tritt er nach Ausscheiden wieder in eine Schule ein, so ist er grundsätzlich in die Schulform und Klassenstufe (Klasse oder Unterrichtsgruppe) aufzunehmen, die seinem bisherigen Bildungsgang und dem letzten Jahreszeugnis entsprechen. Die Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz) kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter beschließen, dass der Schüler eine Aufnahmeprüfung in den Fächern ablegt, in denen Klassenarbeiten verbindlich sind, wenn begründete Zweifel bestehen, dass er erfolgreich in der Klassenstufe mitarbeiten kann, für die er angemeldet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er den Schulbesuch länger als sechs Monate unterbrochen hat. Die Prüfungskommission setzt sich unter dem Vorsitz des Klassenlehrers bzw. Jahrgangsleiters aus den Lehrern zusammen, die den Unterricht in den Prüfungsfächern der betreffenden Klasse bzw. Unterrichtsgruppe geben. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Schüler nicht anerkannter privater Ersatzschulen können nur nach vorheriger Aufnahmeprüfung an öffentliche Schulen der gleichen Schulform übertreten.
Absatz 2 findet auf den Wechsel der Schulform mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei immer eine Aufnahmeprüfung im Sinne von Satz 2 stattfinden muss, sofern durch Erlass der Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt ist.
Ein Wohnsitzwechsel sowie bei Berufsschülern auch ein Wechsel des Beschäftigungsortes oder der Art des Berufsausbildungsverhältnisses sind dem Klassenlehrer bzw. dem Jahrgangsleiter zu melden. Schulpflichtige, die in einen anderen Schulbezirk verziehen oder in einem anderen Schulbezirk ein neues Beschäftigungsverhältnis finden, sind unverzüglich bei der Schule des neuen Wohn- oder Beschäftigungsortes anzumelden. Die Meldung hat durch die nach § 2 zur Anmeldung Verpflichteten zu erfolgen. III. Unterricht und Schulveranstaltungen