GuAAöAufArbb1V SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 GuAAöAufArbb1V SLZusätzliches UrlaubsgeldErste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Groß- und Außenhandel Vom 2. Februar 2023 § 5§ 7 Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 399 Euro, 461 Euro. Stichtag für die Feststellung des Lebensalters ist der 1. Januar des Urlaubsjahres. § 5§ 7