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Die Sonderzahlung beträgt 300 Euro. Im Eintrittsjahr entsteht der Anspruch erstmals nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten am 1. Dezember. Sie ist am 1. Dezember des Jahres fällig. Betriebliche Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgratifikationen, Weihnachtsgelder, 13. Monatsgehälter, Ergebnis- und Umsatzbeteiligungen (keine Provisionen), Jahresabschlussvergütungen, Tantiemen, Boni, Jahresprämien, Treueprämien, Urlaubsgelder beziehungsweise Urlaubsgratifikationen sowie ähnliche Leistungen können auf die Sonderzahlung angerechnet werden.