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Der Anspruch auf Sonderzahlung beträgt bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten 49 %, nach einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten 55 % des Bruttomonatsverdienstes des Monats Januar des Auszahlungsjahres.
Die Ausbildungszeit zählt nicht als Betriebszugehörigkeit.
Die Sonderzahlung wird am 1. Dezember jeden Jahres fällig.
Für die Feststellung des Bruttomonatsverdienstes gilt: Es gehören dazu: Entgelt, Urlaubsentgelt, gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie Kuren und Schonzeiten. Es gehören nicht dazu: Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen, Montagezuschläge, Auslösungen, Verpflegungszuschüsse, Werkzeuggeld, Kurzarbeitergeld sowie Zahlungen im Krankheitsfalle, die nicht aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgen, sowie zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und dergleichen.