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Die Bestätigung wird unwirksam, wenn die Kastration nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt oder im Fall von § 4 Kastrationsgesetz mit einer anderen Behandlungsmethode nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird.
Die Gutachterstelle kann auf Antrag einer der in § 8 Abs. 2 und 3 bezeichneten Person die Wirksamkeit der Bestätigung um ein Jahr verlängern.