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Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist zu begründen.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den Personen, die nach § 8 Abs. 3 antragsberechtigt sind, schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 2 Kastrationsgesetz entfällt die Mitteilung an den Betroffenen, wenn die Bestätigung versagt wird.
In die Bestätigung sind aufzunehmen
der Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung ihre Wirksamkeit verliert,
der Hinweis auf die ärztliche Mitteilungspflicht nach § 13,
der Hinweis, dass Nachuntersuchungen ratsam sind (§ 9 Abs. 6),
in den Fällen des § 6 Kastrationsgesetz der Hinweis, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, sofern sie nicht bereits vor der Bestätigung erteilt ist. In diesem Fall ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts der Bestätigung beizufügen.
Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.