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Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.
Das Saarland erstattet der Ärztekammer am Ende eines jeden Rechnungsjahres Die Erstattung nach Nummern 1 bis 3 ist jedoch nur bis zur Höhe des Betrages möglich, der sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Artikel 2 des Gesetzes) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Der Ehegatte gilt hierbei als Zeuge. Abschnitt III Schlussvorschriften
die den Mitgliedern der Gutachterstelle gezahlte Entschädigung nach § 6 Abs. 2,
die Kosten, die durch die Beauftragung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und
die Kosten, die durch die Anhörung nach § 9 Abs. 4 und die Vernehmung von Zeugen entstanden sind.